Fragen & Antworten
rund um das Thema "Praktikum"
für Schüler, Auszubildende und Studenten
Arbeitsverhältnis und
Praktikum: Was ist der Unterschied?
Ein Praktikum dient dazu,
Personen berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu
vermitteln, die sie im Rahmen einer Gesamtausbildung benötigen.
Steht nicht die Vermittlung
praktischer Erfahrungen und Kenntnisse im Vordergrund, sondern die
Erbringung von Arbeitsleistungen, handelt es sich nicht um ein
"Praktikum", sondern um ein Arbeitsverhältnis. Der Praktikant
ist dann in Wirklichkeit Arbeitnehmer und hat Anspruch auf eine
angemessene Vergütung.
Besteht ein Anspruch auf
ein Praktikumszeugnis?
Dient ein Praktikum nur dem
Kennenlernen des Berufslebens und ist es Teil der Schulausbildung oder des
Studiums, besteht ein Anspruch auf ein Zeugnis gegen den Einsatzbetrieb
nur, wenn dies in den maßgebenden Schul-, Hochschul- oder
Studienordnungen ausdrücklich vorgesehen ist.
Handelt es sich um ein
Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund
steht, haben Praktikantinnen/Praktikanten grundsätzlich bei Beendigung
des Praktikums Anspruch auf Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses
(siehe §§ 26, 16 Berufsbildungsgesetz).Ist der "Praktikant"
tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er als Arbeitnehmer Anspruch auf ein
schriftliches Zeugnis (siehe § 109 Gewerbeordnung).
Brauche ich einen
Praktikumsvertrag? Muss dieser schriftlich erfolgen?
Ist das Praktikum Teil der
Schulausbildung, einer weiteren Ausbildung oder eines Studiums, dient es
also nur dem Kennenlernen des Berufslebens, richten sich die
Praktikumsvoraussetzungen in der Regel nach den maßgebenden Schul-,
Hochschul- oder Studienordnungen. Ein Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb
ist nicht erforderlich.
Handelt es sich um ein
Praktikum, das freiwillig und zusätzlich zu einer Ausbildung oder einem
Studium absolviert wird, handelt es sich also um ein Rechtsverhältnis, in
dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, ist ein
Praktikumsvertrag erforderlich (siehe §§ 26, 10
Berufsbildungsgesetz-BBiG). Der Vertrag zwischen dem Praktikanten und dem
Unternehmen kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Bei
einer schriftlichen Abfassung sollten mindestens folgende Angaben
festgehalten werden:
- Art der Berufsausbildung
(in diesem Falle "Praktikum"), sowie deren sachliche und
zeitliche Gliederung der Berufsausbildung
- Ziel des Praktikums,
insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- Beginn und Dauer des
Praktikums,
- Zahlung und Höhe der
Vergütung,
- Dauer des Urlaubs (siehe
§§ 26, 11 BBiG).
Der Praktikant hat Anspruch
auf eine schriftliche Niederlegung der wesentlichen Inhalte des Vertrags,
kann auf diesen Anspruch jedoch verzichten (siehe § 26 BBiG).Wird das
Rechtsverhältnis zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich
aber eine Arbeitsleistung erbracht, gelten die Regelungen, die auf alle
Arbeitnehmer anzuwenden sind. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich
abgeschlossen werden. Wird er mündlich abgeschlossen, müssen die
wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem
vereinbarten Beginn des "Praktikums" schriftlich niedergelegt
und an den Arbeitnehmer ausgehändigt werden (siehe § 2 Nachweisgesetz).
Dürfen/müssen
Praktikanten auch an Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen arbeiten?
Grundsätzlich dürfen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und damit auch Praktikantinnen und
Praktikanten an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden (siehe § 9
Abs. 1 ArbZG). Die 16 Ausnahmemöglichkeiten von dieser Regelung betreffen
im Wesentlichen die "klassischen Bereiche" von Sonn- und
Feiertagsarbeit (insbesondere Feuerwehr, Krankenhaus, Gaststätten,
Unterhaltung, Sport, Funk und Fernsehen, Messen und Ausstellungen usw.
(siehe § 10 Abs. 1 ArbZG).
Für Minderjährige
gilt ansonsten:
Praktikantinnen und Praktikanten unter 18 Jahren dürfen an
Samstagen, Sonntagen, am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an
gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. In bestimmten Branchen,
in denen üblicherweise an Samstagen und Sonntagen gearbeitet wird, sind
Ausnahmen für die Arbeit an diesen Tagen möglich (siehe §§ 16-18
JArbSchG).
Für Erwachsene
gilt ansonsten:
Werden erwachsene
Praktikantinnen und Praktikanten an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt,
muss ihnen ein Ersatzruhetag gewährt werden. Dieser muss bei
Sonntagsarbeit innerhalb eines Zeitraums von zwei, bei Feiertagsarbeit
innerhalb von acht Wochen gewährt werden (siehe § 11 Abs. 3 ArbZG).
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (siehe
§ 11 Abs. 1 ArbZG).
Dürfen Praktikanten auch
nachts eingesetzt werden?
Für Minderjährige
gilt:
Praktikantinnen und
Praktikanten unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6
bis 20 Uhr beschäftigt werden (siehe § 14 Abs. 1 JArbSchG). Ausnahmen
gibt es im Bäckerhandwerk (16-jährige ab 5 Uhr, 17-jährige ab 4 Uhr
(nicht in Konditoreien)) in der Landwirtschaft (16-jährige ab 5 Uhr oder
bis 21 Uhr) und im Gaststättengewerbe (16-jährige bis 22 Uhr); in
mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr
beschäftigt werden (siehe § 14 Abs. 2 und 3 JArbSchG).
Für Erwachsene gilt:
Nachtarbeit im Rahmen der
Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ist zulässig. Die Arbeit zwischen 23
und 6 Uhr (in Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr) darf grundsätzlich acht
Stunden nicht überschreiten; eine Verlängerung auf zehn Stunden täglich
ist innerhalb eines Kalendermonats bzw. 4 Wochen auf durchschnittlich 8
Stunden auszugleichen (siehe § 6 Abs. 2 ArbZG).
Habe ich als Praktikant
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Dient ein Praktikum nur dem
Kennenlernen des Berufslebens, ohne dass ein Vergütungsanspruch
vereinbart ist, gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall.Handelt es sich um ein Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb
beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, und besteht deshalb ein
Anspruch auf angemessene Vergütung, hat die Praktikantin/der Praktikant
grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall
(siehe §§ 26, 19 Berufsbildungsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz).
Ist der
"Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er wie jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung unter den
Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
Haben Praktikanten
Anspruch auf Urlaub?
Ist das Praktikum Teil der
Schulausbildung, einer weiteren Ausbildung oder eines Studiums, dient es
also nur dem Kennenlernen des Berufslebens, steht die Praktikantin/der
Praktikant nicht in einem Arbeitsverhältnis und hat damit auch keinen
Urlaubsanspruch.
Handelt es sich um ein
Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund
steht, haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf jährlichen
Erholungsurlaub von mindestens vier Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz
(siehe §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG, §§ 1,3 Bundesurlaubsgesetz).
Ist der
"Praktikant" tatsächlich Arbeitnehmer, so hat er wie jeder
Arbeitnehmer Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub von mindestens vier
Wochen nach dem Bundesurlaubsgesetz (siehe §§ 1, 3 BUrlG).
Haben Praktikanten
Anspruch auf Zahlung einer Vergütung?
Für Schüler,
Auszubildende und Studenten, die ein Praktikum als Teil ihrer Ausbildung
absolvieren, besteht kein gesetzlicher Vergütungsanspruch. Die
Vertragspartner können jedoch eine Vergütung vereinbaren.
Handelt es um ein
Rechtsverhältnis, in dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund
steht, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf angemessene Vergütung (siehe
§§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz). Dies gilt auch für Praktika, die
freiwillig und zusätzlich zu einer Ausbildung oder einem Studium
absolviert werden.
Wird das Rechtsverhältnis
zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich aber eine
Arbeitsleistung erbracht, so hat der "Praktikant" als
Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vergütung (siehe §
611 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Das ist im Zweifel die übliche Vergütung
eines vergleichbaren Arbeitnehmers (siehe § 612 BGB). Üblich ist die
Vergütung, mit der entweder eine im Betrieb vergleichbare Tätigkeit vergütet
wird, oder eine, die in einem vergleichbaren Betrieb an dem selben Ort
oder im nächstgelegenen Ort für eine vergleichbare Tätigkeit bezahlt
wird.
Haben Praktikanten in der
Zeit eines Praktikums Anspruch auf BAföG?
Die Förderungsfähigkeit
bleibt bei allen Pflichtpraktika und bei freiwilligen Praktika in den
Semesterferien (oder freiwilligen Teilzeitpraktika während der
Vorlesungszeit) erhalten. Die Förderungsfähigkeit entfällt dagegen bei
einem freiwilligen Praktikum im Urlaubssemester oder einem freiwilligen
Vollzeitpraktikum während der Vorlesungszeit ohne Beurlaubung.
Die Vergütungen aus
Praktika werden voll angerechnet und vermindern den Förderbetrag. Einen
Abzug von Freibeträgen gibt es nicht (siehe § 23 Abs. 3 BAföG). Über
zusätzliche Fördermöglichkeiten während Pflichtpraktika und weitere
Fragen zur Förderung durch BAföG während eines Praktikums informieren: www.das-neue-bafoeg.deund
die kostenlose BAföG-Hotline 0800-2236341.
Ist ein Praktikum
sozialversicherungspflichtig? Wann müssen Renten-, Kranken- und
Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt werden?
Für die Sozialversicherung
gilt der Grundsatz, dass sich die Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder
Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung allein aus den tatsächlichen
Verhältnissen des Beschäftigungsverhältnisses ableitet und nicht aus
den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien.
Allein die Bezeichnung
einer Beschäftigung als Praktikum reicht nicht aus, um die damit
verbundenen versicherungsrechtlichen Entscheidungen zu beeinflussen. Ob
eine Beschäftigung im jeweiligen Zweig der Sozialversicherung
versicherungspflichtig ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach
den Voraussetzungen in den einzelnen Versicherungszweigen. Grundsätzlich
gilt, dass ein Praktikum, welches nicht zwingend in einer Studien- oder Prüfungsordnung
vorgeschrieben ist, sozialversicherungsrechtlich nicht als Praktikum,
sondern als versicherungspflichtige oder ggf. versicherungsfreie, weil
geringfügig entlohnte Beschäftigung zu betrachten ist.
Für den Bereich der
Arbeitslosenversicherung sind alle Studierenden an einer Hochschule oder
einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule versicherungsfrei. Das
bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Praktika, die nach dem
Bildungsabschluss begonnen werden, versicherungspflichtig sind.
In der Kranken- und
Pflegeversicherung sind Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt erhalten,
grundsätzlich versicherungspflichtig,
- wenn das Praktikum in
der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist;
- wenn nicht eine andere
Versicherung z.B. im Rahmen der Familienversicherung vorliegt,
- oder wenn der
Lebenspartner oder ein Kind dadurch familienversichert wird.
- Es gelten besondere
beitragsrechtliche Vorschriften eines pauschalen Beitrags.
In der Rentenversicherung
sind beschäftigte Studenten grundsätzlich versicherungspflichtig. Dies
gilt nicht, wenn während der Dauer eines Studiums an einer Hoch- oder
Fachhochschule ein in der Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes
Praktikum abgeleistet wird.
Ob die Voraussetzungen für
eine beitragsfreie Beschäftigung in einem zur Ausbildung gehörenden
Praktikum gegeben sind, hat der Arbeitgeber in seinen Entgeltunterlagen
nachzuweisen. Dies wird im Rahmen der Feststellung der
Versicherungspflicht bei Anmeldung der Beschäftigung und bei der
Betriebsprüfung kontrolliert.
Wird für die Beschäftigung
während des Praktikums ein Entgelt gezahlt, unterliegt dieses der
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Wird für
das Praktikum jedoch kein Arbeitsentgelt gezahlt, fehlt es am Merkmal der
Entgeltlichkeit, so dass das Praktikum schon wegen der fehlenden
Beitragsbemessungsgrundlage für die Sozialversicherung unerheblich ist.
Es besteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Wird das Rechtsverhältnis
zwar als "Praktikum" bezeichnet, tatsächlich aber eine
Arbeitsleistung erbracht und hat der "Praktikant" als
Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Vergütung, gilt das tatsächlich
zu zahlende Arbeitsentgelt für die Sozialversicherungsbeiträge in voller
Höhe, unabhängig davon, ob der "Praktikant" dieses auch tatsächlich
ausgezahlt bekommt. Sofern ein bösartiges bzw. mutwilliges Vorgehen des
Arbeitgebers vorliegt, macht sich dieser wegen Vorenthalten von
Sozialversicherungsbeträgen sogar strafbar und muss mit entsprechenden
Konsequenzen rechnen.
Kann man einen Anspruch
auf Vergütung auch noch einklagen, wenn das Praktikum bereits beendet
ist?
Wenn festgestellt wird,
dass in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vorlag, kann man einen
Anspruch auf Vergütung (siehe § 611 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) auch
nach Beendigung der Tätigkeit unter Beachtung von tariflichen
Verfallfristen einklagen.
Quelle:
http://www.bmas.de/coremedia/generator/24496/fragen__und__antworten__azubis__01.html |